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Beratungsförderung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi)

Um die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen sowie der Freier Berufe zu verbessern und die Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen zu erleichtern, können Unternehmensberatungen durch einen Zuschuss gefördert werden.

Gefördert werden Beratungen von Unternehmen
- der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe,
- mit Sitz und Geschäftsbetrieb oder einer Zweigniederlassung in Deutschland,
- die bei Beratungsbeginn mindestens ein Jahr am Markt tätig waren.

Förderfähig sind

- Allgemeine Beratungen

- zu allen wirtschaftlichen, technischen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung sowie

- zur Einführung oder Anpassung eines Qualitätsmanagementsystems in Unternehmen.

- Spezielle Beratungen:

- Technologie- und Innovationsberatungen zur Klärung der Chancen und Risiken von Innovation und Anwendung neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.

- Außenwirtschaftsberatungen zu den Absatzchancen von Produkten und Leistungen eines Unternehmens auf Auslandsmärkten.

- Kooperationsberatungen zur zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, um Unternehmen in die Lage zu versetzen, ihre Innovationskraft und Leistung zu steigern.

- Beratungen über betriebswirtschaftliche Fragen der Mitarbeiterbeteiligung im Unternehmen.

- Beratungen von Unternehmen zur Fachkräftegewinnung und -sicherung durch demografieorientierte Personalkonzepte.

- Beratungen zur Sicherung des Unternehmens gegen rechtswidrige oder schädigende Übergriffe und zur Regelüberwachung (Compliance).

- Beratungen zum Arbeitsschutz.

- Beratungen zur Vorbereitung der Unternehmensübergabe.

- Besondere Beratungen, die schwerpunktmäßig den Förderzielen des ESF entsprechen:

- Umweltberatungen über alle zur Bewältigung der sich für ein Unternehmen aus dem Schutz der Umwelt ergebenden Fragen.

- Beratungen für Unternehmen, die von einer Unternehmerin geführt werden, zu allen Fragen der Unternehmensführung.

- Beratungen zur Einführung familienfreundlicher Maßnahmen in Unternehmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

- Beratungen für Unternehmen, die von Immigranten geführt werden, zu allen Fragen der Unternehmensführung.

- Beratungen von Unternehmen zur besseren Integration von Mitarbeitern mit Immigrationshintergrund in den Betrieb.

Nicht gefördert werden Beratungen,

- die ganz oder teilweise mit anderen öffentlichen Zuschüssen inkl. Mitteln der Strukturfonds und des ESF finanziert werden (Kumulierungsverbot);

- deren Zweck auf den Vertrieb von bestimmten Waren oder Dienstleistungen bzw. weiteren Beratungen gerichtet ist (Neutralität);

- die überwiegend die Gestaltung und Erstellung von Werbematerialien (z.B. Briefpapier, Logos, Flyer) sowie von Internetseiten zum Inhalt haben;

- die überwiegend Rechts- und Versicherungsfragen sowie steuerberatende Tätigkeiten zum Inhalt haben;

- die überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben,

- die überwiegend Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten zum Inhalt haben,

- im Rahmen der Existenzgründung;

- von Unternehmen oder zu Inhalten, die gem. Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 ausgeschlossen sind, insbesondere von Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports zum Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport sowie für Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung, Fischerei und Aquakultur.

Die Förderung besteht  in der Gewährung eines Zuschusses. Dieser wird als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Bemessungsgrundlage des Zuschusses sind die dem Antragsteller von dem Berater in Rechnung gestellten Beratungskosten. Zu den Beratungskosten können neben dem Honorar auch die Auslagen und Reisekosten des Beraters, nicht jedoch die Umsatzsteuer, gehören.

Der Zuschuss beträgt pro Beratung für Antragsteller aus dem Geltungsbereich der alten Bundesländer einschließlich Berlin 50 %, in allen anderen Bundesländern sowie dem Regierungsbezirk Lüneburg 75 % der Beratungskosten, höchstens jedoch 1.500 EUR.

Je Antragsteller können innerhalb der Geltungsdauer der Richtlinien mehrere Beratungen gefördert werden, die in sich abgeschlossen und thematisch eindeutig voneinander getrennt sind.

Für allgemeine Beratungen können Zuschüsse bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 3.000 EUR ausgezahlt werden. Dies gilt ebenfalls für spezielle Beratungen und für besondere Beratungen.

Auf die Gewährung des Zuschusses besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

Antragsberechtigt sind

rechtlich selbstständige Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die im letzten Geschäftsjahr vor Beginn der Beratung weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigten und entweder einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Mio. EUR erzielten.

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe, die als Unternehmens- oder Wirtschaftsberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, als Rechtsanwalt oder vereidigte Buchprüfer tätig sind oder tätig werden wollen.

Es können nur Beratungen gefördert werden, die von selbstständigen Beratern oder von Beratungsunternehmen durchgeführt werden, deren überwiegender Geschäftszweck auf entgeltliche Unternehmensberatung (mehr als 50 % des Gesamtumsatzes)  gerichtet ist. Die Auswahl des Beraters wird dem Antragsteller überlassen. Der Berater muss  die für den Beratungsauftrag erforderlichen Fähigkeiten und die notwendige Zuverlässigkeit besitzen. Eine ordnungsgemäße Geschäftsführung, insbesondere die Gewähr für eine richtlinienkonforme Durchführung der Beratung, ist Voraussetzung.

Um unternehmerische Entscheidungen vorbereiten, müssen Beratungen konzeptionell durchgeführt werden. Demzufolge muss die Beratung im Rahmen des Beratungsauftrages

- eine Analyse der Situation des beratenen Unternehmens (Ermittlung der Schwachstellen) sowie

- darauf aufbauend konkrete betriebsindividuelle Handlungsempfehlungen mit detaillierten Anleitungen zur Umsetzung in die betriebliche Praxis

beinhalten. Dies kann auch begleitende Maßnahmen im Rahmen der Umsetzung durch den Berater umfassen.

Diese konzeptionelle Beratungsleistung ist von dem Berater in einem schriftlichen Beratungsbericht wiederzugeben. Der Beratungsbericht ist dem Antragsteller unmittelbar nach der Beratung auszuhändigen.

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das im Internet unter http://www.beratungsfoerderung.info zur Verfügung gestellte elektronische Verfahren.

Der Antrag ist über das Online-Verfahren innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Beratung wahlweise bei einer Leitstelle zu stellen. Dem Antrag sind ein Exemplar des Beratungsberichts, die Rechnung des Beraters, der Kontoauszug des Antragstellenden sowie bereits erhaltene "De-minimis"-Bescheinigungen elektronisch beizufügen. Der Antragsteller hat die Übereinstimmung der eingereichten Fassungen mit den Originalen im Antragsformular zu versichern und die entsprechenden Originale zu Prüfzwecken bis zum Jahr 2025 aufzubewahren.

Die Leitstelle überprüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und leitet sie mit dem Ergebnis der Prüfung an die Bewilligungsbehörde weiter. Die Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn. Sie entscheidet über die Bewilligung des Zuschusses und veranlasst die Auszahlung an den Antragsteller.

Näheres regeln die Richtlinien über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freie Berufe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) vom 01. Dezember 2011. Die Richtlinien gelten längstens für Beratungen, die bis zum 31. Dezember 2014 begonnen und bis zum 30. Juni 2015 beendet werden.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bewilligungsbehörde sowie bei den Leitstellen.

 

Gründercoaching Deutschland (GCD)

Das Gründercoaching hat das Ziel, Existenzgründern die Möglichkeit zu geben, Coachingleistungen rechtzeitig in Anspruch zu nehmen, um erfolgreich in den Markt zu starten. Um Existenzgründer die Finanzierung von Coachingmaßnahmen zu erleichtern, und um den Erfolg von Existenzgründungen zu stärken und zu erhöhen, können Zuschüsse zu den Kosten einer Coachingmaßnahme aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) gewährt werden.

Gefördert werden Coachingmaßnahmen von Gründern im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Handel, Handwerk, Industrie, Gast- und Fremdenverkehrsgewerbe, Handelsvertreter und -makler, sonstiges Dienstleistungsgewerbe, Verkehrsgewerbe) und der freien Berufe, sofern ihr überwiegender Geschäftszweck nicht auf die entgeltliche Unternehmensberatung ausgerichtet ist.

Förderfähig sind Coachingmaßnahmen zu wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen, die ein Berater im Rahmen eines Einzelcoachings für einen antragstellenden Existenzgründer durchführt.

Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die als Existenzgründer im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Handel, Handwerk, Industrie, Gast- und Fremdenverkehrsgewerbe, Handelsvertreter und -makler, sonstiges Dienstleistungsgewerbe, Verkehrsgewerbe) und der Freien Berufe tätig sind. Voraussetzung ist, dass der Antrag in den ersten fünf Jahren nach der Gründung oder der Übernahme eines Unternehmens oder der tätigen Beteiligung an einem Unternehmen gestellt wird. Bei Beteiligungen müssen die Existenzgründer über eine ausreichende unternehmerische Entscheidungsfreiheit verfügen. Die Tätigkeit soll auf eine Vollexistenz ausgerichtet sein.

Besondere Förderung "Gründungen aus Arbeitslosigkeit": Voraussetzung ist, dass der Antrag im ersten Jahr nach der Gründung, der Übernahme eines Unternehmens oder der tätigen Beteiligung an einem Unternehmen gestellt wird, und, dass an den Existenzgründer im ersten Jahr nach der Gründung ein Gründungszuschuss nach § 57 SGB III, Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II, Einstiegsgeld nach § 16b SGB II oder Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen nach SGB 16c SGB III erbracht werden und wurden.

Die Förderung besteht in der Gewährung eines anteiligen Zuschusses (Anteilsfinanzierung) zum Beratungshonorar. Existenzgründer mit Betriebsstätten im Geltungsbereich der neuen Bundesländer erhalten einen Zuschuss in Höhe von 75 %, im Geltungsbereich der alten Bundesländer einschließlich Berlin einen Zuschuss in Höhe von 50 % des Beratungshonorars bei einer maximalen Bemessungsgrundlage von 6.000 EUR. Existenzgründer mit Sitz in "Phasing out" Regionen (Südwest-Brandenburg, Lüneburg, Leipzig und Halle) erhalten einen Zuschuss in Höhe von 75 % des Honorars bei einer maximalen Bemessungsgrundlage von 6.000 EUR. Die Differenz zwischen dem förderfähigen Beratungshonorar und dem erhaltenen Zuschuss ist von dem Existenzgründer aus eigenen Mitteln zu finanzieren (Eigenanteil).

Existenzgründer haben die Möglichkeit, die Förderung - auch in mehreren Anträgen - bis zur Ausschöpfung der maximalen Bemessungsgrundlage von 6.000 EUR in Teilbeträgen in Anspruch zu nehmen, sofern sich die Coachingmaßnahmen der Anträge inhaltlich unterscheiden.

Besondere Förderung " Gründungen aus Arbeitslosigkeit": Die Förderung besteht in der Gewährung eines anteiligen Zuschusses zum Beratungshonorar. Existenzgründer erhalten bundesweit einen Zuschuss in Höhe von 90 % des Honorars bei einer maximalen Bemessungsgrundlage von 4.000 EUR.

Das maximal förderfähige Tageshonorar beträgt 800 EUR. Ein Tagewerk umfasst acht Stunden pro Tag. Das insgesamt im Vertrag zu vereinbarende Beratungshonorar darf die Bemessungsgrundlage von maximal 6.000 EUR (Gründungen aus Arbeitslosigkeit: maximal 4.000 EUR) nicht überschreiten. Der Eigenanteil am Beratungshonorar, die Fahrtkosten des Beraters, sonstige in der Beratungsrechnung aufgeführte Nebenkosten sowie die Mehrwertsteuer des gesamten Rechnungsbetrags sind durch den Existenzgründer  selbst zu finanzieren (Selbstbeteiligung).

Vor der Antragstellung ist mit einem Regionalpartner der KfW (z.B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Wirtschaftsförderungsgesellschaft) ein persönliches Vorgespräch zu führen. Eine aktuelle Übersicht der Regionalpartner ist unter http://www.rp-suche.de einsehbar.

Der Antrag auf die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der Coachingmaßnahme ist über den Regionalpartner an die KfW zu richten. Die Auswahl erfolgt mit der Antragstellung. Die Antragsdaten sind von dem Existenzgründer online über die KfW-Antragsplattform zu erfassen. Alle eingegebenen Daten werden automatisch in ein Antragsformular übertragen. Der Existenzgründer reicht das ausgedruckte und unterzeichnete Antragsformular inklusive der "De-minimis"-Erklärung im Original beim Regionalpartner ein. Bei der Beantragung der besonderen Förderung von Existenzgründern aus der Arbeitslosigkeit ist der Bewilligungsbescheid nach SGB II/III und ggf. der Nachweis über die Nicht-Vorsteuerabzugsberechtigung beizufügen. Sofern die formalen und Inhaltlichen Fördervoraussetzungen gegeben sind, gibt der Regionalpartner eine Empfehlung für die Bezuschussung des Beraterhonorars ab und leitet diesen an die KfW weiter. Die KfW entscheidet auf Basis der Empfehlung des Regionalpartners über die Gewährung des Zuschusses und erteilt eine entsprechende Zusage an den Existenzgründer.

Nach Erteilung der Zusage schließt der Existenzgründer mit dem ausgewählten Berater einen schriftlichen Coachingvertrag ab, in dem mindestens die Coachinginhalte, die Höhe des Tageshonorars, die Anzahl der Tagewerke und der Coachingzeitraum geregelt sind.

Auf die Gewährung des Zuschusses besteht kein Rechtsanspruch. Die KfW entscheidet auf Basis der Empfehlung eines Regionalpartners im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach einem unverbindlichen und kostenlosen Vorgespräch erstelle ich Ihnen gern ein individuelles Angebot.

Bewilligungsstelle ist die KfW, Charlottenstraße 33-33a, 10117 Berlin. Sie entscheidet über die Bewilligung des Zuschusses und veranlasst die Auszahlung an den Antragsteller.

Weitere Informationen über das Antragsverfahren sowie die wichtigsten Formulare und Dokumente finden Sie im Internet unter www.gruender-coaching-deutschland.de.