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Neu ab 01.10.2008 Zuschuss für Gründungen aus der Arbeitslosigkeit

Als neuer Baustein im Gründercoaching Deutschland können Gründer, die vorher arbeitslos waren und Leistungen nach SGB II oder SGB III erhalten, mit einem Zuschuss (90 % des Beratungshonorars, maximal 3.600 EUR) gefördert werden. Weitere Informationen ...

 

Neu im Buchhandel Handbuch Existenzgründung

Für die ersten Schritte in die dauerhaft erfolgreiche Selbstständigkeit.

Friedrich v. Collrepp, 5., erweiterte und aktualisierte Auflage 2007, 619 Seiten, 153 Abbildungen, inkl. CD-ROM, Gebunden,  Preis: 49,95 EUR, ISBN 978-3-7910-2628-2, Schäffer-Poeschel-Verlag, Stuttgart. Weitere Informationen ...

 

Neu ab 01.07.2008 Richtlinien über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freie Berufe vom 27. Juni 2008

Die neuen Beratungsrichtlinien werden ab 01.07.2008 wirksam. Sie ersetzen die bisherigen Richtlinien aus dem Jahr 2004.

Die wesentlichen Änderungen in den Richtlinien sind:

- Wegfall der Förderung von Existenzgründungsberatungen,

- Ausrichtung auf Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Freie Berufe ab einem Jahr nach der Gründung,

- Anwendung der EU-KMU-Kriterien für die Unternehmen,

- Neustrukturierung der förderfähigen Beratungsarten und Einführung neuer Fördertatbestände,

- Änderung des prozentualen Anteils des Zuschusses,

- Änderung der Kontingentregelung.

Diese Richtlinien gelten längstens für Beratungen, die bis zum 31. Dezember 2011 begonnen werden. Weitere Informationen ...

 

Neu ab 01.07.2008 Anrechnung von KfW Gründercoaching oder ESF-BA-Coaching auf das Gründercoaching Deutschland

Existenzgründer, die in den letzten fünf Jahren bereits Fördermittel aus den Programmen ESF-BA-Coaching und KfW-Gründercoaching erhalten haben, können im Rahmen des Gründercoaching Deutschland erneut gefördert werden, wenn die Coachingleistungen im Rahmen des Gründercoaching Deutschland und die bereits erfolgten Coachingleistungen zusammen die Bemessungsgrundlage von 6.000 EUR nicht überschreiten. Liegt die Förderung aus den Vorgängerprogrammen länger als fünf Jahre zurück, kann für das Gründercoaching Deutschland wieder die volle Bemessungsgrundlage angesetzt werden. Weitere Informationen ...

 

Neu ab 01.10.2007 Gründercoaching Deutschland

Um Existenzgründern die Finanzierung von Coachingmaßnahmen zu ermöglichen, können Zuschüsse zu den Kosten der Coachingmaßnahme aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) gewährt werden. Weitere Informationen ...

 

Neu Gesundheitsreform/Krankenversicherung

- Nichtversicherte in der Krankenversicherung, die früher gesetzlich versichert waren, müssen sich ab dem 01.04.2007 bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichern.

- Nichtversicherte in der Krankenversicherung, die früher privat versichert waren, oder typischerweise gewesen wären, etwa weil sie selbstständig tätig sind oder waren, können sich ab dem 01.07.2007 im bisherigen oder erweiterten Standardtarif der privaten Krankenversicherung (PKV) versichern bzw. müssen sich ab dem 01.01.2009 in der privaten Krankenversicherung (PKV) im Mindestumfang von ambulanter und stationärer Heilbehandlung mit maximalem Selbstbehalt von 5.000 EUR oder im Basistarif versichern. Für diese Personen gibt es keine Risikoprüfung, keine Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse. Zum 01.01.2009 werden erweiterte Standardtarif-Verträge automatisch in Basistarif-Verträge überführt. Der Basistarif entspricht dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Wer die Beiträge nicht zahlen kann, dem steht zunächst der Basistarif offen. Der Basistarif darf maximal so viel kosten, wie der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Ist auch dieser Beitrag nachweislich zu hoch, wird der zu zahlende Beitrag halbiert. Und wer auch dafür nicht genügend Geld oder Vermögen zur Verfügung hat, kann – wie in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) – einen Zuschuss vom Grundsicherungsamt bekommen.

- Alle Nichtversicherte können sich spätestens ab 01.07.2007 versichern, werden aber nicht behördlich gezwungen, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Hat sich ein bislang Nichtversicherter nicht pflichtgemäß versichert und braucht später eine Behandlung, schuldet er der betreffenden Krankenkasse oder Versicherung, die er für die Leistung in Anspruch nimmt, die zwischenzeitlich nicht bezahlten Beiträge.

- Für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Mindesteinnahme bei Nachweis z.Z. ein Betrag i.H.v. 1.837,50 EUR. Durch die Neuregelung wird sichergestellt, dass ab 01.04.2007 freiwillig versicherte Selbstständige, die nachweislich weniger als bisher in § 240 Abs. 4 SGB V unterstellt verdienen, künftig nur noch den geringeren Mindestbeitrag ausgehend von beitragspflichtigen Einnahmen i.H.v. 1.225,00 EUR zu zahlen haben. Es erfolgt hier insoweit eine Gleichstellung mit Empfängern des Gründungszuschusses nach § 57 SGB III. Es muss ein sog. "Antrag auf Beitragsentlastung" auf der Basis einer Selbstauskunft gestellt werden. Die Angaben werden später anhand des Steuerbescheids geprüft.

Die Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenkassen haben zur Umsetzung der Regelung des § 240 Abs. 4 SGB V Satzungsbestimmungen für die Gesetzlichen Krankenversicherungen empfohlen. Danach ist die günstige Bemessung ausgeschlossen, wenn

- die Hälfte der auf den Kalendertag entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft dem 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße (1.837,50 EUR) entspricht oder diesen übersteigt. Für jedes in der Bedarfsgemeinschaft lebende Kind des Mitglieds oder des Partners wird ein Freibetrag von 484 EUR abgesetzt.

- die Bedarfsgemeinschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt oder

- die Bedarfsgemeinschaft positive oder negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt oder

- das Vermögen des Mitglieds oder seines Partners jeweils das Vierfache der monatlichen Bezugsgröße Übersteigt (2007 = 9.800 EUR).

 

Gründungszuschuss nach § 57 und 58 SGB III

Ab den 1. August 2006 wurden der Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) und das Überbrückungsgeld durch ein einheitliches Förderinstrument ersetzt. Daher gibt es nur noch ein Instrument zur Förderung von Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit, den sog. Gründungszuschuss.

Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen gezahlt: Gründer erhalten für neun Monate einen Zuschuss zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe ihres zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes. Zur sozialen Absicherung wird in dieser Zeit zusätzlich ein Betrag von 300 EUR gezahlt, der es ermöglicht, sich freiwillig in den gesetzlichen Sozialversicherungen abzusichern. Sofern die Voraussetzungen zur Förderung erfüllt sind, besteht ein Rechtsanspruch auf die Förderung der ersten Phase.

Nach neun Monaten wird davon ausgegangen, dass sich die Gründung soweit gefestigt und am Markt bewährt hat, dass der Lebensunterhalt aus der selbstständigen Tätigkeit bestritten werden kann. Um die soziale Absicherung auch danach zu gewährleisten, kann die Agentur für Arbeit für weitere sechs Monate 300 EUR monatlich bewilligen, wenn die geförderte Person seine Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Bestehen begründete Zweifel, kann die Agentur für Arbeit die erneute Vorlage einer fachkundigen Stellungnahme verlangen. Die Förderung der zweiten Phase ist eine Ermessensleistung.

Ein Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der arbeitslose Arbeitnehmer

- bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert worden ist,

- bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügt,

- der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und

- seine Kenntnisse und Fähigkeiten (persönliche und fachliche Eignung) zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegt.

Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (fachkundige Stellungnahme/Tragfähigkeitsbescheinigung) vorzulegen. Fachkundige Stellen sind insbesondere die Kammern, Fachverbände, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater. Bestehen begründete Zweifel an den Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit, kann die Agentur für Arbeit vom Arbeitnehmer die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen. Der Unternehmensberater Friedrich von Collrepp beantwortet gerne Ihre Anfrage zu Ihrem Existenzgründungsvorhaben.

Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhetatbestände (z.B. Sperrzeit) vorliegen oder vorgelegen hätten.

Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch die Agentur für Arbeit (z.B. Überbrückungsgeld, Existenzgründungszuschuss) noch nicht 24 Monate vergangen sind. Von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.

Der Antrag auf Gründungszuschuss ist vor Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit bei der Wohnsitzagentur für Arbeit zu stellen, welche die Antragsvordrucke registriert ausgibt.